Ablauf einer Entschädigungsforderung
Betroffene Liegenschaftseigentümer mussten ihre Entschädigungsforderung innert fünf Jahren nach Erfüllung der Entschädigungsvoraussetzungen (in Bezug auf den Südanflug in der Regel also bis spätestens Ende Oktober 2008) schriftlich bei der Flughafen Zürich AG eingereicht haben.
Bei der Flughafen Zürich AG und dem Kanton Zürich sind bis Ende Oktober 2008 rund 20’000 Entschädigungsforderungen wegen Fluglärmbelastung und/oder direkten Überflügen eingegangen.
Die Abarbeitung der grossen Anzahl von Forderungen erfolgt in zwei Schritten:
- Pilotverfahren
Mittels Pilotverfahren werden die massgeblichen Fragen zur Entschädigungsberechtigung für die von Fluglärm bzw. direktem Überflug betroffenen Liegenschaften in der Umgebung des Flughafens Zürich gerichtlich geklärt.
- Information der Forderungssteller
Im Anschluss an die richtungsweisenden Pilotentscheide des Bundesgerichtes werden die Forderungssteller, welche sich mit ihrer Forderung in einer vergleichbaren Situation befinden, von der Flughafen Zürich AG angeschrieben. Die Flughafen Zürich AG informiert in ihrem Schreiben jeweils über die Pilotentscheide und über das weitere Vorgehen betreffend der noch pendenten Forderung.
Weiteres Vorgehen bei pendenten Forderungen
Vorgehen bei unberechtigten Forderungen
Vorgehen bei Vereinbarung
Dokumente zum Download
- Karte Norden Empfindlichkeitsstufe II (pdf)
- Karte Norden Empfindlichkeitsstufe III (pdf)
- Karte Osten Empfindlichkeitsstufe II (pdf)
- Karte Osten Empfindlichkeitsstufe III (pdf)
- Karte Süden Empfindlichkeitsstufe II (pdf)
- Karte Süden Empfindlichkeitsstufe III (pdf)
- Vorgehensweise Lärmentschädigung (pdf)
- Rückzugsformular Lärmentschädigung (pdf)