Entschädigungsforderungen
Von den rund 20’100 beim Kanton Zürich bzw. bei der Flughafen Zürich AG eingereichten Entschädigungsbegehren konnten bis Ende 2020 über 14’330 (71 %) erledigt und dabei CHF 84.6 Mio. an Lärmentschädigungen ausbezahlt werden.
Zur effizienten Abarbeitung der pendenten Entschädigungsbegehren – wegen Fluglärmbelastung und/oder direkten Überflügen – werden Pilotverfahren geführt. Bei diesen Verfahren geht es einerseits um die Klärung noch offener Rechtsfragen und zum anderen um die rechtliche Beurteilung der spezifischen Situation in den verschiedenen Flughafenregionen.
Die rechtlichen Grundlagen für eine Lärmentschädigung gelten in genereller Weise für alle Betroffenen. Die Abarbeitung der pendenten Forderungen erfolgt in allen Regionen um den Flughafen Zürich grundsätzlich nach dem gleichen Schema.
Himmelsrichtungen
Bei der Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den Einzelfall muss die konkrete Lage des Grundstücks untersucht werden. Für weiterführende Informationen dazu und zum Stand der betreffenden Verfahren wählen Sie eine der vier Himmelsrichtungen, in welcher Ihr Grundstück (vom Flughafen aus betrachtet) liegt.
Zu beurteilende Situation
Der Norden des Flughafens wird schon seit jeher durch Landungen und Starts auf und von den beiden Pisten 16/34 und 14/32 belastet. Einzelne Liegenschaften in den Gemeinden Niederhasli und Oberglatt sind zudem durch Starts von der Piste 28 belastet. Entwicklungen der letzten Jahre haben an diesem Umstand nichts Grundlegendes geändert.
Gerichtliche Leitentscheide
Unvorhersehbarkeit per 01.01.1961 gilt generell
Das Bundesgericht hat in Bezug auf Grundstücke in Oberhasli schon vor längerer Zeit entschieden (BGE 123 II 481 E. 7b), dass die Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich ab 1961 als voraussehbar gelten. Mittlerweile hat das BGer überdies klargestellt, dass es sich dabei um eine generelle Regel für alle Flughafenregionen handelt.
Verjährung Oberglatt
Das BGer hat mit Urteil vom 22. November 2019 (BGE 1C_78/2019) anhand von Pilotfällen festgestellt, dass die Schwelle des «Üblichen und Zumutbaren» in Oberglatt bereits in den 1980er-Jahren objektiv erkennbar gewesen sei, auch wenn formell noch keine Grenzwerte festgelegt waren. Nur Veränderungen des Flugbetriebs, welche zu neuen Störungen führen, können eine neue Verjährungsfrist auslösen. Die Zunahme des Flugverkehrs sowie der Anstieg einer bestehenden übermässigen Belastung genügen dafür nicht. Darum hat das BGer die betreffenden Entschädigungsforderungen als verjährt beurteilt und abgewiesen.
Aktuelle Einschätzung
Grundeigentümer, die ihre Liegenschaft nach dem 1. Januar 1961 erworben haben, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Lärmentschädigung. Zudem sind Forderungen für Immissionen, die von den schon seit Langem stattfindenden Nordanflügen ausgehen, ebenso wie allfällig damit verbundene direkte Überflüge eindeutig verjährt. Deshalb empfiehlt die Flughafen Zürich AG allen Forderungsstellern, die ihr Eigentum erst nach dem 1. Januar 1961 erworben haben, ihr Begehren zurückzuziehen. Gleiches gilt in Bezug auf Liegenschaften im unmittelbaren Nordanflugbereich, welche diesen Flugbewegungen schon seit Langem ausgesetzt sind und für die aktuell pendente Entschädigungsforderungen wie in Oberglatt daher als verjährt zu taxieren sind. Dazu gehören insbesondere Liegenschaften in den Gemeinden Boppelsen, Buchs, Dielsdorf, Hochfelden, Höri, Niederhasli, Stadel, Regensberg und Wasterkingen. Wir empfehlen daher Forderungsstellern aus diesen Gemeinden den Rückzug ihres Begehrens.
Bezüglich Forderungen für Liegenschaften, welche Starts von der Piste 28 und damit einer mit Rümlang vergleichbaren Lärmbelastung ausgesetzt sind, ist ebenfalls davon auszugehen, dass diese grundsätzlich verjährt sind und daher keine Entschädigung (mehr) geltend gemacht werden kann (vgl. dazu die Informationen zum Westen).
Zur Klärung spezieller Situationen werden voraussichtlich weitere Pilotfälle erforderlich sein.
Zu beurteilende Situation
Im Herbst 2001 mussten aufgrund der deutschen Anflugbeschränkungen während der abendlichen Sperrzeiten regelmässige Landungen aus Osten auf die Piste 28 eingeführt werden.
Gerichtliche Leitentscheide
Unvorhersehbarkeit per 01.01.1961 gilt generell
Mit Urteil vom 8. Juni 2010 (BGE 136 II 263) hat das Bundesgericht den 1. Januar 1961 als Stichtag für die Vorhersehbarkeit für den Ostanflugbereich des Flughafens bestätigt. Für eine Lärmentschädigung infolge übermässigen Fluglärms ist für Forderungssteller aller Flughafenregionen erforderlich, dass das Grundstück vor dem 1. Januar 1961 erworben wurde (bzw. sich bereits vor dem 1. Januar 1961 im Familienbesitz befunden hatte).
Kein direkter Überflug bei einer Überflughöhe von 350 Metern
Unabhängig von den Kriterien für eine Immissionsenteignung kann eine Entschädigung geschuldet sein, wenn ein Grundstück regelmässig (durch landende Flugzeuge) in geringer Höhe direkt überflogen wird. Ein Anspruch auf Entschädigung infolge eines direkten Überflugs besteht jedoch nur unter strengen Voraussetzungen in unmittelbarer Nähe der Landepisten des Flughafens Zürich. Mit Urteil vom 18. März 2016 (BGE 142 II 128) hat das BGE bestätigt, dass die Überflughöhe von 350 Metern keinen direkten Überflug im engeren Sinne darstellt.
Aktuelle Einschätzung
Für den Ostanflugbereich ist eindeutig geklärt, dass Grundeigentümer, die ihre Liegenschaft nach dem 1. Januar 1961 erworben haben, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Lärmentschädigung haben. Zudem wurde für Überflüge in einer Höhe von 350 Metern und mehr ein direkter Überflug verneint. Deshalb empfiehlt die Flughafen Zürich AG allen Forderungsstellern, die ihr Eigentum erst nach dem 1. Januar 1961 erworben haben und deren Grundstück in einer entfernteren Ostgemeinde (östlich von Lindau) bzw. klar ausserhalb des Anflugkorridors liegt, ihr Begehren zurückzuziehen. Gleiches gilt für Liegenschaften in den genannten Gemeinden, die bereits vor dem 1. Januar 1961 erworben wurden, aber bis heute von keinen (dauerhaften) Immissionsgrenzwertüberschreitungen betroffen sind.
Zu beurteilende Situation
Im Herbst 2003 mussten aufgrund der deutschen Anflugbeschränkungen während der morgendlichen Sperrzeiten Landungen aus Süden auf die Piste 34 eingeführt werden.
Gerichtliche Leitentscheide
Unvorhersehbarkeit per 01.01.1961 gilt generell
Mit Urteil vom 18. März 2016 (BGE 142 II 128) hat das Bundesgericht den 1. Januar 1961 als Stichtag für die Vorhersehbarkeit auch für den Südanflugbereich des Flughafens (als letztes noch strittiges Gebiet) bestätigt. Für eine Lärmentschädigung infolge übermässigen Fluglärms ist somit für Forderungssteller aller Flughafenregionen erforderlich, dass das Grundstück vor dem 1. Januar 1961 erworben wurde (bzw. sich bereits vor dem 1. Januar 1961 im Familienbesitz befunden hatte).
Kein direkter Überflug in Gockhausen und Stettbach
Unabhängig von den Kriterien für eine Immissionsenteignung kann eine Entschädigung geschuldet sein, wenn ein Grundstück regelmässig (durch landende Flugzeuge) in geringer Höhe direkt überflogen wird. Ein Anspruch auf Entschädigung infolge eines direkten Überflugs besteht jedoch nur unter strengen Voraussetzungen in unmittelbarer Nähe der Landepisten des Flughafens Zürich. Mit Urteil vom 18. März 2016 (BGE 142 II 128) hat das BGE bestätigt, dass die Überflughöhe von 350 Metern in Gockhausen und Stettbach keinen direkten Überflug im engeren Sinne darstellt.
Aktuelle Einschätzung
Betreffend den Südanflugbereich sind immer noch verschiedene Fragen offen. Dazu laufen entsprechende Pilotverfahren. Eindeutig geklärt ist jedoch, dass Grundeigentümer, die ihre Liegenschaft nach dem 1. Januar 1961 erworben haben, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Lärmentschädigung haben. Zudem wurde für Überflüge in einer Höhe von 350 Metern und mehr ein direkter Überflug verneint. Deshalb empfiehlt die Flughafen Zürich AG allen Forderungsstellern, die ihr Eigentum erst nach 1961 erworben haben und deren Grundstück in einer entfernteren Südgemeinde (südlich von Stettbach/Dübendorf) bzw. klar ausserhalb des Anflugkorridors liegt, ihr Begehren zurückzuziehen.
Zu beurteilende Situation
Mit Einführung der sogenannten 4. Welle der Swissair im Herbst 1996 wurden die Gemeinden Opfikon und Wallisellen verstärkt durch Abflüge von der Piste 16 belastet, welche kurz nach dem Start nach links drehen (left turn).
Im Herbst 2003 mussten aufgrund der deutschen Anflugbeschränkungen während der morgendlichen Sperrzeiten Landungen aus Süden auf die Piste 34 eingeführt werden.
Gerichtliche Leitentscheide
Pilotfälle Opfikon
Mit Urteil vom 27. Juli 2004 entschied das Bundesgericht, dass durch die Einführung der 4. Welle im Herbst 1996 für den flughafennahen Süden eine neue Verjährungsfrist ausgelöst wurde. Anhand von 18 repräsentativen Pilotfällen (vgl. u.a. BGE 134 II 49) in der Gemeinde Opfikon wurden sodann verschiedene wichtige Grundsatzfragen bezüglich der Entschädigungsberechtigung bei Immissionsenteignungen vom BGer im Jahr 2008 geklärt. Dabei ging es zunächst vor allem um selbstgenutztes Wohneigentum, für das zusammen mit der ZKB ein entsprechendes hedonisches Bewertungsmodell (MIFLU) entwickelt wurde. Im Jahr 2011 folgte der abschliessende Entscheid des BGE (BGE 138 II 77) zur Minderwertermittlung bei Ertragsliegenschaften.
Unvorhersehbarkeit per 01. Januar 1961 gilt generell
Mit Urteil vom 18. März 2016 (BGE 142 II 128) hat das BGE den 1. Januar 1961 als Stichtag für die Vorhersehbarkeit auch für den Südanflugbereich des Flughafens (als letztes noch strittiges Gebiet) bestätigt. Für eine Lärmentschädigung infolge übermässigen Fluglärms ist somit für Forderungssteller aller Flughafenregionen erforderlich, dass das Grundstück vor dem 1. Januar 1961 erworben wurde (bzw. sich bereits vor dem 1. Januar 1961 im Familienbesitz befunden hatte).
Kein direkter Überflug in Gockhausen und Stettbach
Unabhängig von den Kriterien für eine Immissionsenteignung kann eine Entschädigung geschuldet sein, wenn ein Grundstück regelmässig (durch landende Flugzeuge) in geringer Höhe direkt überflogen wird. Ein Anspruch auf Entschädigung infolge eines direkten Überflugs besteht jedoch nur unter strengen Voraussetzungen in unmittelbarer Nähe der Landepisten des Flughafens Zürich. Mit Urteil vom 18. März 2016 (BGE 142 II 128) hat das BGE bestätigt, dass die Überflughöhe von 350 Metern in Gockhausen und Stettbach keinen direkten Überflug im engeren Sinne darstellt.
Aktuelle Einschätzung
Für Opfikon wurden bis heute eine Reihe von Fragen abschliessend gerichtlich geklärt, und es konnten basierend auf diesen Vorgaben mit vielen Entschädigungsberechtigten einvernehmliche Lösungen gefunden werden. Weitere aktuell laufende Pilotverfahren beschäftigen sich mit besonderen Situationen, für deren Bearbeitung weitere Angaben erforderlich sind. Betroffene Forderungssteller sind gebeten, vorläufig weiter zuzuwarten, bis die Flughafen Zürich AG mit ihnen Kontakt aufnimmt.
In den vorwiegend vom Südanflug betroffenen Gebieten sind immer noch verschiedene Fragen offen. Auch dazu finden Pilotverfahren statt. Eindeutig geklärt ist jedoch, dass Grundeigentümer, die ihre Liegenschaft nach dem 1. Januar 1961 erworben haben und nicht direkt überflogen werden, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Lärmentschädigung haben. Deshalb empfiehlt die Flughafen Zürich AG allen Forderungsstellern, welche ihr Eigentum erst nach dem 1. Januar 1961 erworben haben und deren Grundstück sich klar ausserhalb des Anflugkorridors befindet, ihr Begehren zurückzuziehen.
Zu beurteilende Situation
Der Westen des Flughafens (Rümlang, Regensdorf sowie noch weiter westlich gelegene Gemeinden) wird schon seit jeher vor allem durch Starts von der Piste 28 belastet. Entwicklungen der letzten Jahre haben an diesem Umstand nichts Grundlegendes geändert. Die diesbezügliche Belastungssituation war für die Betroffenen damit bereits seit Langem objektiv erkennbar.
Gerichtliche Leitentscheide
Verjährung Rümlang
In seinem Urteil vom 15. August 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) anhand von Pilotfällen mit der Verjährung der Entschädigungsberechtigung für die vom Fluglärm betroffenen Liegenschaften in Rümlang befasst. Mit Entscheid vom 15. August 2013 hat das BVGer (A-4858/2012) die Verjährungseinrede der Flughafen Zürich AG geschützt. Die verjährungsauslösenden Voraussetzungen für eine Lärmentschädigung seien in Rümlang schon seit Langem erfüllt. Die Entschädigungsbegehren wurden deshalb als verjährt beurteilt und abgewiesen. Die betroffenen Forderungssteller akzeptierten diesen Entscheid und verzichteten auf einen Weiterzug an das Bundesgericht, womit das Urteil rechtskräftig wurde.
Aktuelle Einschätzung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem vorgenannten Entscheid ein für den Westen insgesamt massgebendes Grundsatzurteil gefällt. Auch bei Forderungen aus angrenzenden Gemeinden mit einer mit Rümlang vergleichbaren Lärmbelastung ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich verjährt sind und daher keine Entschädigung (mehr) geltend gemacht werden kann. Entsprechend hat ein Grossteil der Forderungssteller aus diesen Gemeinden ihr Entschädigungsbegehren bereits zurückgezogen. Für den Westen laufen derzeit keine weiteren Pilotverfahren mehr.
Dokumente zum Download
- Karte Norden Empfindlichkeitsstufe II (pdf)
- Karte Norden Empfindlichkeitsstufe III (pdf)
- Karte Osten Empfindlichkeitsstufe II (pdf)
- Karte Osten Empfindlichkeitsstufe III (pdf)
- Karte Süden Empfindlichkeitsstufe II (pdf)
- Karte Süden Empfindlichkeitsstufe III (pdf)
- Vorgehensweise Lärmentschädigung (pdf)
- Rückzugsformular Lärmentschädigung (pdf)