Rechtliche Grundlagen
Den Gesetzen des Bundes sind praktisch keine Regelungen betreffend Lärmentschädigungen bzw. den direkten Überflug zu entnehmen. Die Grundsätze dazu sind daher von der Rechtsprechung entwickelt worden (case law).
Jede offene Rechtsfrage muss zunächst von den zuständigen Gerichten geklärt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung.
Die Flughafen Zürich AG lanciert für die Klärung offener Rechtsfragen (basierend auf dem Leitentscheid «Werren» und den Urteilen betreffend des Flughafens Genf) Pilotverfahren. Dabei wird durch die zuständigen Gerichte entschieden, wie die (relativ abstrakten) Entschädigungsvoraussetzungen auf die verschiedenen Flughafenregionen und Liegenschaftsarten zur Anwendung gelangen sollen. Aufbauend auf den bisherigen Erkenntnissen werden laufend neue Verfahren aufgenommen und so die Grundlagen gezielt ergänzt sowie verfeinert. Nur so kann die grosse Anzahl von Entschädigungsbegehren mit vertretbarem Aufwand für alle Beteiligten abgearbeitet werden.
Rechtsgrundlage
Jahr | Rechtsfrage |
1968 |
Leitentscheid allgemein Immissionsenteignung «Werren» |
1995 |
Leitentscheid Luftfahrt (Flughafen Genf) |
2004 |
Verjährung Opfikon - Einführung 4. Welle der Swissair |
2008 |
18 repräsentative Pilotfälle aus der Gemeinde Opfikon zu verschiedenen wichtigen Grundsatzfragen zur Immissionsenteignung (inkl. Minderwertermittlung für EFH) |
2010 |
Vorhersehbarkeit des Fluglärms im Osten |
2011 |
Minderwertermittlung für Ertragsliegenschaften |
2013 |
Verjährung Rümlang |
2016 |
Direkte Überflüge Kloten – wichtige Grundsatzfragen beim Überflug |
2016 |
Minderwertermittlung für Ertragsliegenschaften im Osten |
2016 |
Vorhersehbarkeit des Fluglärms im Süden / Überflughöhe Gockhausen |
2016 |
Grundsatzfragen zur (Un‑)Vorhersehbarkeit |
2018 |
Grundsatzfragen genossenschaftlichem Eigentum |
2019 |
Direkte Überflüge Nürensdorf |
2019 |
Verjährung Oberglatt |
Entschädigungsgründe
Unter dem Begriff «Lärmentschädigung» werden zwei verschiedene Entschädigungsgründe zusammengefasst. Es sind dies die eigentliche Entschädigung aufgrund übermässigen Lärms, die sog. Immissionsenteignung, sowie der direkte Überflug. Sie unterscheiden sich massgebend in den Entschädigungsvoraussetzungen.
Dokumente zum Download
- Karte Norden Empfindlichkeitsstufe II (pdf)
- Karte Norden Empfindlichkeitsstufe III (pdf)
- Karte Osten Empfindlichkeitsstufe II (pdf)
- Karte Osten Empfindlichkeitsstufe III (pdf)
- Karte Süden Empfindlichkeitsstufe II (pdf)
- Karte Süden Empfindlichkeitsstufe III (pdf)
- Vorgehensweise Lärmentschädigung (pdf)
- Rückzugsformular Lärmentschädigung (pdf)