Was ist das aktuelle Problem und weshalb braucht es eine Lösung? 

Heute lassen die geltenden Lärmschutzvorschriften in Flughafennähe keine baulichen Entwicklungen bzw. Veränderungen zu oder schränken diese stark ein, weil die Lärmgrenzwerte überschritten werden. Eine bauliche Entwicklung ist nur über Ausnahmebewilligungen möglich. Dies führt für alle Beteiligten zu einer unsicheren Rechtssituation, mit fehlender Investitionssicherheit zum Bauen auf der einen Seite und einer Verletzung der Lärmschutzversprechen auf der anderen Seite.

Was ist der Lösungsansatz? 

In Gebieten mit Fluglärm soll es Bereiche geben, in denen für Wohnbauten situationsgerechte, weniger strenge Lärmgrenzwerte gelten – vergleichbar mit Mischzonen (Wohn- und Gewerbezonen). Dies betrifft Gebiete, in denen schon heute Wohnen stattfindet. Mit der Version des Nationalrats können die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, damit in Flughafennähe in vertretbarer Weise gebaut oder umgebaut werden darf – es ist daher entscheidend, dass auch der Ständerat auf diese Version einschwenkt.

Weshalb sind pauschale Ausnahmen – wie sie der Ständerat beabsichtigt – nicht zielführend? 

Was als Basisregelung für das Bauen unter Lärmbedingungen gemeint war, droht zum Reinfall zu werden. Bereits heute wird mit Ausnahmebewilligungen operiert. Der bestehende Zielkonflikt zwischen Siedlungs-entwicklung und Flugbetrieb bleibt bestehen und muss jedes Mal neu beurteilt werden. Das führt zu einem Flickenteppich und zu unterschiedlichen Beurteilungen von Ausnahmen.

Was sind die Vorteile des Ansatzes gemäss Nationalrat? 

Die Siedlungsentwicklung nach innen wird ermöglicht und die Rechtssicherheit wird für Einwohnerschaft, Immobilienbesitzer, Gemeinden und Flugbetrieb erhöht. Die Interessenskonflikte zwischen dem Interesse nach Siedlungsentwicklung und dem Flugbetrieb werden aufgelöst. 

Werden Kantone in ihrem Handlungsspielraum beschränkt? 

Nein. Der raumplanerische Handlungsspielraum der Kantone und Gemeinden ist sichergestellt. Es liegt weiterhin in deren Verantwortung, die Gebiete zu definieren, in denen ein erhöhtes Interesse nach Siedlungsentwicklung nach innen besteht. Sie können, müssen aber nicht, Gebrauch von angepassten Lärmgrenzwerten machen. Der Bund nimmt seine Kompetenz im Lärmschutz wahr.

Wird der Lärmschutz eingeschränkt? 

Nein. Denn es betrifft Gebiete, in denen schon heute Wohnen stattfindet, die Lärmgrenzwerte aber über-schritten werden. Es findet neu eine „rechtskonforme Belärmung“ statt, anstatt mit unbefriedigenden und unklaren Ausnahmen zu operieren. 

Was ändert sich an den bestehenden Schallschutzpflichten der Flughäfen? 

Nichts. Es ergeben sich keinerlei Änderungen an der Schallschutzpflicht von Flughäfen. Die bestehenden Schallschutzprogramme sind behördlich genehmigt und auf die bereits bestehende Bausubstanz ausgerichtet.

 

Anpassungsbedarf in der deutschsprachigen Fassung

In der deutschsprachigen Version der Fahne mit dem Nationalratsbeschluss findet sich eine irreführende Formulierung, die auf einen Übersetzungsfehler aus dem Französischen zurückzuführen ist. Dieser wurde bereits in der Nationalratsdebatte thematisiert.

Art. 22 Abs. 4 und 5 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

4 Bei Fluglärm sieht der Bundesrat für Gebiete, die von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 und 3 betroffen sind, Ausnahme vor, sofern,

a. ein erhöhtes Interesse bezüglich der Siedlungsentwicklung nach innen besteht; und

b. der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussen- und Innenlärm verbessert wird, um ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessen zu erreichen.

5 Der Bundesrat legt die Lärmgrenzwerte fest, die in den Gebieten nach Absatz 4 anwendbar sind.