So gelangen Sie zur Baubewilligung

Das Bausekretariat der Flughafen Zürich AG sorgt für die Abwicklung von gesetzeskonformen und kundenfreundlichen Baubewilligungsverfahren nach schweizerischem Luftfahrtrecht. Dabei werden alle eigenen Verfahren und Verfahren von Dritten im SIL-Perimeter des Flughafens Zürich koordiniert.


Für eine erste Beratung genügen grobe Projektskizzen und ein Projektbeschrieb. Zur Beratung gehören sowohl Informationen zum Verfahren, zum Umfang der Gesuchunterlagen als auch Hinweise zu wichtigen, offenen Fragen bzw. zu notwendigen Abklärungen, oder zu den einzubeziehenden Fachstellen und zu möglichen Auflagen.

Verschiedene Verfahren

Jedes Bauvorhaben am Flughafen Zürich benötigt eine vorgängige Baubewilligung. Da die Aufsicht über Bau und Betrieb von Flughäfen eine Bundesangelegenheit ist, sind die Baubewilligungsverfahren durch das schweizerische Luftfahrtgesetz geregelt.

Es werden folgende drei Verfahren unterschieden:

  • Verfügen von Plangenehmigungen durch das BAZL/UVEK
  • Zustimmungen durch den Kanton Zürich (Amt für Mobilität)
  • Erteilen von Baubewilligungen durch die kommunalen Behörden bei sog. «Nebenanlagen»

Der Entscheid, welches Verfahren bei einem Bauvorhaben zur Anwendung kommt, wird in der Verfahrensprüfungskommission (VPK) gefällt. Die VPK trifft sich ca. alle acht Wochen zu einer Sitzun

Der Ablauf von Plangenehmigungsverfahren am Flughafen Zürich ist in einem Merkblatt des Kantons Zürich detailliert dargestellt:

Plangenehmigungsverfahren

Ein Plangenehmigungsverfahren wird bei grösseren Bauvorhaben durchgeführt. Dabei erstellt das BAZL/UVEK – nach Anhörung der kommunalen, kantonalen und Bundesstellen – eine Plangenehmigungsverfügung mit Auflagen. Es können zwei Verfahren unterschieden werden:

Ordentliches Verfahren (Art. 37 LFG) – Dauer ca. 6 bis 12 Monate

Ordentliche Verfahren werden bei allen Bauvorhaben durchgeführt, die Interessen Dritter (z. B. Anwohner, Umweltschutz, etc.) tangieren können und somit publiziert sowie profiliert werden, wie z. B. Neubauten.

Zustimmungen durch den Kanton

Namentlich bei Mieterausbauten und kleineren Umbauten ist keine Genehmigung des Bundes, sondern eine Zustimmung des Kantons erforderlich. Dabei werden folgende zwei Verfahren unterschieden:

Baubewilligungen der kommunalen Behörden bei Nebenanlagen

Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht oder nicht überwiegend dem Flughafenbetrieb dienen (Nebenanlagen gemäss Art. 29 VIL), unterstehen dem kantonalen Baurecht. Bei den kommunalen Baubewilligungen können zwei Verfahren unterschieden werden.

Ordentliches Baugesuch – Verfahrensdauer 2 bis 3 Monate

Anzeigeverfahren – Verfahrensdauer 1 bis 3 Monate

  • Luftfahrtgesetz (LFG)
  • Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
  • Elektronische Meldung Baubeginn
  • Elektronische Meldung Fertigstellung – Betriebsfreigabe

Haben Sie noch Fragen?

Das Bausekretariat hilft Ihnen gerne weiter.

Flughafen Zürich AG
Bausekretariat – MBO
Postfach
8058 Zürich

  • +41 43 816 19 44
  • bausekretariat@zurich-airport.com

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