Rechtliche Grundlagen

In Art. 42 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz LFG) kann der Bundesrat durch Verordnung vorschreiben, dass Bauten und andere Hindernisse in einem bestimmten Umkreis von öffentlichen Flugplätzen oder Flugsicherungsanlagen oder in einem bestimmten Abstand von Flugwegen nur errichtet werden dürfen, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen (Sicherheitszonen). Weiter verlangt die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) in Art. 72, dass neben der Höhe auch Feuerwerkskörper, Sichtbehinderung durch Rauch, Blendwirkung durch Solaranlagen und Änderungen der Flächennutzung, die zu einem erhöhten Vogelschlagrisiko führen untersucht und gutgeheissen werden müssen.

Massgebende Bestimmungen im und um den Flughafen Zürich

Alle Gesuche für Bauten, Anlagen oder Änderungen, Pflanzungen und Wiederaufforstungen, welche die im Sicherheitszonenplan dargestellten Höhenbegrenzungen überschreiten, sind der Flughafen Zürich AG, Zonenschutz, vorzulegen.

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) wird entschieden, ob und unter welchen Bedingungen und mit welchen Auflagen das Luftfahrthindernis errichtet werden darf. Das Gleiche gilt für die Veränderung bestehender Luftfahrthindernisse.

Baustelle
  • Data Collection System (DCS)
  • Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) Luftfahrthindernisse
  • Amt für Mobilität (AFM) des Kantons Zürich

Haben Sie noch Fragen?

Das Zonenschutz-Team J. Kalupner, B. Campigotto, K. Spillmann hilft Ihnen gerne weiter.

  • +41 43 816 39 89
  • zonenschutz@kantstelle.ch

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