Projekt bringt mehrfachen Nutzen

Die geplanten Verlängerungen der Pisten 28 und 32 ermöglichen einen stabileren Betrieb bei allen Wetterlagen und für alle Flugzeugtypen und sorgen für eine Erhöhung der Sicherheitsmargen am Flughafen Zürich. Dank der besseren Einhaltung der vorgegebenen Betriebskonzepte kommt es zu weniger Verspätungen und einer Reduktion der Anzahl Fluglärm-Betroffener.

Der Betrieb am Flughafen Zürich wird seit dem 1. Januar 1976 unverändert auf dem heutigen Pistensystem mit drei Start- und Landebahnen abgewickelt: 16/34 mit 3'700 Metern Länge, 14/32 mit 3'300 Metern Länge und 10/28 mit 2'500 Metern Länge. Zur Erhöhung der Sicherheit und Verbesserung der betrieblichen Abläufe hat der Bundesrat im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) die Verlängerung der Piste 28 nach Westen und Piste 32 nach Norden festgesetzt. Die Pistenverlängerungen sind eine wesentliche Massnahme aus der «Sicherheitsüberprüfung Flughafen Zürich (SÜFZ)», um die Sicherheitsmarge im Flugbetrieb zu erhöhen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Warum sind die Pistenverlängerungen sicherheitsrelevant?
  • Der Flugbetrieb am Flughafen Zürich ist heute grundsätzlich sicher.
  • Fliegen ist deshalb so sicher, weil in der Aviatik Risiken laufend analysiert und wo nötig geeignete Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden. Die Wahrscheinlichkeit für das Eintreten von Vorfällen oder Unfällen in der Aviatik werden dadurch stetig minimiert.
  • Genau hier setzen die Pistenverlängerungen an: Eine Sicherheitsüberprüfung von 2012 definierte die Pistenverlängerungen als eine zentrale Massnahme zur Erhöhung der Sicherheitsmarge und Verbesserung der betrieblichen Abläufe am Flughafen Zürich. 
 
Pistenverlängerung

Politischer Prozess

Die Pistenverlängerungen sind raumplanerisch im SIL enthalten. Der Betrieb auf den verlängerten Pisten ist im SIL-Objektblatt für den Flughafen Zürich, das letztmals im August 2017 vom Bundesrat grundlegend überarbeitet wurde, festgelegt. Ebenfalls sind die Pistenverlängerung im kantonalen Richtplan enthalten.

Die Kantonsvertretung im Verwaltungsrat der Flughafen Zürich AG verfügt bei Beschlüssen über die Einreichung von Plangenehmigungsgesuchen über Änderungen der Lage und Länge der Pisten über eine Sperrminorität (§ 10 Flughafengesetz, 748.1). Die Kantonsvertreter im Verwaltungsrat sind bei Ausübung dieser Sperrminorität an die Weisung des Regierungsrats gebunden (§ 19 Flughafengesetz).

Die Weisung des Regierungsrates unterliegt der Zustimmung des Kantonsrates. Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat, seiner dem Projekt zustimmenden Weisung zuzustimmen. Der Kantonsrat hat am 28. August 2023 der Weisung des Regierungsrats zugestimmt. Weil gegen den Kantonsratsentscheid das Referendum ergriffen wurde, fand am 3. März 2024 eine kantonale Volksabstimmung statt. Anlässlich dieser Abstimmung hat das Zürcher Stimmvolk mit einer deutlichen Mehrheit von fast 62% dem Projekt der Pistenverlängerungen zugestimmt. Damit kann das Plangenehmigungsgesuch für die Pistenverlängerungen ausgearbeitet und eingereicht werden.